I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im Jahr 1985 Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erworben. Den Kaufpreis finanzierte sie durch Darlehen; bei deren Auszahlung wurde ein Disagio abgezogen und im Jahr 1985 bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt.
Im Jahre 1989 verkaufte die Klägerin Anteile an der GbR mit Wirkung zum 2. Januar 1990 an eine Kommanditgesellschaft (KG) und schied zu diesem Zeitpunkt aus der GbR aus; im Streitjahr (1990) war sie an deren Einkünften nicht mehr beteiligt. Die KG übernahm unter Anrechnung auf den Kaufpreis anteilige Verbindlichkeiten der Klägerin.
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