BFH - Beschluss vom 09.03.2005
I R 13/03
Normen:
FGO § 107 Abs. 1 ;

Urteilsberichtigung

BFH, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen I R 13/03

DRsp Nr. 2005/8616

Urteilsberichtigung

1. Zu den Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO.2. Wird gegen einen Gerichtsbescheid des FG kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und erstarkt der Gerichtsbescheid dadurch in Urteilskraft, so ist bereits deshalb das für einen Berichtigungsantrag nach § 107 FGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu bezweifeln.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1 ;

Gründe: