BFH, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen I R 13/03
DRsp Nr. 2005/8616
Urteilsberichtigung
1. Zu den Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung nach § 107 Abs. 1FGO.2. Wird gegen einen Gerichtsbescheid des FG kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und erstarkt der Gerichtsbescheid dadurch in Urteilskraft, so ist bereits deshalb das für einen Berichtigungsantrag nach § 107FGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu bezweifeln.