BFH, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen VIII R 3/03
DRsp Nr. 2006/155
Urteilsberichtigung
1. Jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus.2. Ein Berichtigungsbegehren ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Beschwer dargetan ist.