BFH - Beschluss vom 20.03.2002
IV B 170/00
Normen:
FGO § 107 Abs. 1 ;

Urteilsberichtigung; Fehler bei Ablesen der Steuertabelle

BFH, Beschluss vom 20.03.2002 - Aktenzeichen IV B 170/00

DRsp Nr. 2002/18535

Urteilsberichtigung; Fehler bei Ablesen der Steuertabelle

1. Die Anwendung der Steuertabelle auf einen feststehenden Betrag des zu versteuernden Einkommens ist eine rein mechanische bzw. rechnerische Angelegenheit. 2. Setzt das FG die Steuer im Urteilstenor fehlerhaft fest, weil ihm entweder beim Ablesen der Steuertabelle ein Fehler unterlaufen oder es einen derartigen Fehler des FA übernommen hat, ist der Urteilstenor wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1 ;