BFH - Beschluss vom 12.01.2006
XI B 93/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 103 § 107 ; ZPO § 160 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 798
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 684/00

Urteilsberichtigung, kein Verstoß gegen § 103 FGO

BFH, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen XI B 93/05

DRsp Nr. 2006/3038

Urteilsberichtigung, kein Verstoß gegen § 103 FGO

1. Das Protokoll beweist, welche Richter an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.2. Das Protokoll enthält auch die Namen der Richter; gegen den die Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.3. Hat das FG ein Urteil zutreffend gemäß § 107 FGO im Rubrum dahingehend berichtigt, dass an dem Urteil die ehrenamtlichen Richter teilgenommen haben, die ausweislich des Protokolls an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, ist ein Verstoß gegen § 103 FGO nicht gegeben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 103 § 107 ; ZPO § 160 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben entweder einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt oder ein Zulassungsgrund liegt jedenfalls nicht vor.