BFH - Beschluss vom 14.02.2005
IX B 234/02
Normen:
FGO § 107 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1120
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4351/00

Urteilsberichtigung nach § 107 FGO

BFH, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen IX B 234/02

DRsp Nr. 2005/6608

Urteilsberichtigung nach § 107 FGO

Eine "offenbare Unrichtigkeit" i.S. von § 107 FGO scheidet aus, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass der Fehler auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung des FG beruht.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 6. Mai 2002 hat das Finanzgericht (FG) dem Klagebegehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) insoweit entsprochen, als diese die Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM geltend machten. Bei der Steuerberechnung ließ das FG unberücksichtigt, dass in der angefochtenen Steuerfestsetzung bereits der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt worden war.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2002 berichtigte das FG das Urteil gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin gehend, dass es bei der Steuerberechnung dem ursprünglich zu versteuernden Einkommen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinzurechnete und sodann die Kosten für das Arbeitszimmer sowie übrige Werbungskosten der Kläger in Höhe von 408 DM in Abzug brachte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger. Sie machen geltend, es liege keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO vor.

Die Kläger beantragen, den Beschluss des FG vom 17. Juni 2002 aufzuheben.