BFH - Beschluss vom 19.07.2010
X B 21/10
Normen:
§ 76 Abs 1 S 1 FGO; § 82 FGO; § 107 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 119 Nr 1 FGO; Art 101 Abs 1 S 2 GG; § 81 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2093
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 7377/05

UrteilsberichtigungBesetzungsrügeBeteiligtenvernehmungGrundsätzlich keine Zulassung der Revision bei materiell-rechtlichen Fehlern des FG

BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen X B 21/10

DRsp Nr. 2010/16576

UrteilsberichtigungBesetzungsrügeBeteiligtenvernehmungGrundsätzlich keine Zulassung der Revision bei materiell-rechtlichen Fehlern des FG

1. NV: Für die Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nach Einlegung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision der BFH zuständig. 2. NV: Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt. Dies ist nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften der Fall. 3. NV: Die Beteiligtenvernehmung ist nur ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts. Sie dient nicht dazu, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beeiden. Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht.

Normenkette:

§ 76 Abs 1 S 1 FGO; § 82 FGO; § 107 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 119 Nr 1 FGO; Art 101 Abs 1 S 2 GG; § 81 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

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