BFH - Beschluss vom 25.05.2007
X B 21/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 74; ZPO § 52;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1532
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 446/03

Urteilstenor; Auslegung

BFH, Beschluss vom 25.05.2007 - Aktenzeichen X B 21/07

DRsp Nr. 2007/11403

Urteilstenor; Auslegung

Hat der FG den Tenor eines Beschlusses missverständlich abgefasst, ist zur Auslegung des Tenors die Begründung des Beschlusses ergänzend heranzuziehen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 74; ZPO § 52;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit der vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klage wegen Einkommensteuer 1997 u.a. gegen den Ansatz von Gewinnen aus Beteiligungsverkäufen als laufende Gewinne.

Das Betriebsstättenfinanzamt I hatte einen Gewinn des Klägers aus dem Verkauf einer Beteiligung zuerst als tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn, im Änderungsbescheid vom 9. Juni 2005 dann aber als laufenden Gewinn festgestellt. Über den hiergegen eingelegten Einspruch wurde bislang noch nicht bestandskräftig entschieden. Den Gewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils hat das Betriebsstättenfinanzamt II als tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn gewertet; der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat ihn in einen laufenden Gewinn umqualifiziert.

Das FG setzte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum Abschluss des Rechtsstreits über den Grundlagenbescheid des Betriebsstättenfinanzamts I aus.