BFH, Beschluß vom 07.10.1998 - Aktenzeichen II R 38/98
DRsp Nr. 1999/395
Urteilsverkündung mit Gründen; Zustellungsmangel
1. Ein Urteil ist auch dann mit Gründen versehen, wenn die zugestellte Ausfertigung nicht von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezeichnet ist, sofern das Urteil über das Erfordernis des § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO hinaus unter Einschluss der Entscheidungsgründe verkündet worden ist. Durch diese im Ermessen des Gerichts liegende erweiterte Verkündung wird das Urteil einschl. der Gründe bekannt gegeben.2. Die nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FGO auch für verkündete Urteile vorgeschriebene Zustellung hat unter diesen Umständen nur noch für den Lauf der Rechtsmittelfristen Bedeutung.