BFH - Beschluß vom 22.10.2001
II B 2/01
Normen:
FGO § 53 Abs. 2 §§ 56 129 Abs. 1 ; ZPO § 182 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 497

Urteilszustellung durch Niederlegung bei der Post

BFH, Beschluß vom 22.10.2001 - Aktenzeichen II B 2/01

DRsp Nr. 2002/3243

Urteilszustellung durch Niederlegung bei der Post

1. Wird ein FG-Urteil durch Niederlegung bei der Post zugestellt, so ist es für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung unerheblich, ob der Zustellungsempfänger den Benachrichtigungsschein zur Kenntnis nimmt (Anschluss an BFH-Urt. v. 06.09.1990 - IV R 7/90, BFH/NV 1991, 714). 2. Mit der bloßen Behauptung, die Benachrichtigung über die Niederlegung sei "offensichtlich verlorengegangen" kann kein Wiedereinsetzungsgrund in den vorigen Stand dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2 §§ 56 129 Abs. 1 ; ZPO § 182 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Eigentümer eines Grundstücks gewesen, das im Weg der Zwangsversteigerung durch Beschluss vom 23. März 1999 der Beigeladenen zugeschlagen worden ist. Mit Bescheid vom 18. Juni 1999, der am 15. Oktober 1999 auch der Beigeladenen bekannt gegeben wurde, stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert des Grundstücks auf den 1. Januar 1995 fest. Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 18. Juni 1999 sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Durch Beschluss vom 19. Oktober 2000 IV 326/1999 hat das Finanzgericht (FG) die Erwerberin des Grundstücks nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen.