BFH - Urteil vom 13.01.2000
III R 36/95
Normen:
EStG § 33a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1890
BFH/NV 2000, 1328
BFHE 195, 99
BStBl II 2001, 635
DB 2001, 1075
DStR 2001, 1655
DStZ 2000, 753
NJW-RR 2001, 1585
Vorinstanzen:
FG München,

ußergewöhnliche Belastung; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten einer Lebensgefährtin

BFH, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen III R 36/95

DRsp Nr. 2000/7355

ußergewöhnliche Belastung; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten einer Lebensgefährtin

1. Nach der Rspr. des BFH kann auch der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, der den gemeinsamen Haushalt führt, Hausgehilfe i.S.d. § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG sein. 2. Der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist steuerrechtlich nicht wie der Verlobte, der Ehegatte oder ein sonstiges Familienmitglied als Angehöriger anzusehen. 3. Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten, die ein Lebenspartner für den mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden körperbehinderten anderen Partner leistet, können daher als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig sein. Dabei ist zu beachten, dass § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG den Zweck hat, behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung Rechnung zu tragen. Insoweit kann es schon der Sache nach nicht um ein Entgelt für typische hauswirtschaftliche Arbeiten gehen, die auch für die eigene Haushaltsführung erbracht werden.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: