FG Münster - Beschluss vom 04.04.2022
11 V 2680/21 AO
Normen:
AO § 233a;

Ussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids zur Entstehung von Säumniszuschlägen

FG Münster, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 11 V 2680/21 AO

DRsp Nr. 2022/6725

Ussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids zur Entstehung von Säumniszuschlägen

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 08.10.2021 über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer 2016 und 2017 sowie zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2016 und 2017 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen in voller Höhe auszusetzen ist. In der Sache streiten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in ....

Am 18.08.2021 beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die Säumniszuschläge, soweit sie seit dem 01.01.2010 entstanden seien. Sie trug zudem vor, dass sie bereits jetzt die Aussetzung der Vollziehung beantrage. Sie fügte den Beschuss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.06.2021 VII B 54/21 (AdV) bei.