FG Niedersachsen, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 101/99
USt - Überlassung einer Zahnarztpraxiseinrichtung
BFH, Beschluss vom 24.09.2004 - Aktenzeichen V B 177/02
DRsp Nr. 2004/17948
USt - Überlassung einer Zahnarztpraxiseinrichtung
1. Überlässt ein Zahnarzt seine Praxiseinrichtung einem anderen Zahnarzt gegen Entgelt zur Mitbenutzung, so ist das nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG steuerbefreit.2. Die Überlassung der Praxiseinrichtung durch einen praktischen Arzt an einen anderen praktischen Arzt ist nicht nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980 steuerfrei.