I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die S-GmbH, ist die durch Umwandlung im Jahre 1992 entstandene Rechtsnachfolgerin der S-KG.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hatte die KG Anfang 1983 bei dem auf dem Gebiet der technischen Datenverarbeitung tätigen Unternehmen X ein sog. CAD-System zur Konstruktion von Gitterrosten (Hard- und Software) zum Pauschalpreis von netto 620 000 DM bestellt. Das FG traf weiter folgende Feststellungen:
"Die Anlage (Hardware) wurde Anfang Juli 1983 von der ... (X) im Betrieb der Klägerin" --gemeint wohl: S-KG-- "aufgestellt und die Software installiert".
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