BFH - Beschluss vom 14.10.2002
V B 60/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; UStG (1999) § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 87

USt; Sale-and-lease-back-Geschäft

BFH, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen V B 60/02

DRsp Nr. 2002/18407

USt; Sale-and-lease-back-Geschäft

Ob ein Sale-and-lease-back-Geschäft umsatzsteuerrechtlich nur als Darlehensgewährung anzusehen ist, ist aufgrund der in der Rspr. und Literatur dagegen erhobenen Einwände ernstlich zweifelhaft.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; UStG (1999) § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb im Streitjahr 1999 sechs Digitalkopierer von der L-KG für rd. 160 000 DM, um sie an Dritte zu vermieten.

Zur Finanzierung des Ankaufs verkaufte der Antragsteller die Kopierer mündlich am 16. Dezember 1999 an die B-GmbH und rechnete darüber --ebenfalls am 16. Dezember 1999-- mit 139 230,81 DM und 22 276,93 DM Umsatzsteuer ab. Gleichzeitig unterzeichnete er einen vorgedruckten Mietkaufvertrag zum Erwerb der bezeichneten Kopierer von der B-GmbH mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Die monatliche Mietkaufrate war mit 3 366,60 DM vereinbart. Während der Laufzeit des Mietkaufvertrages war der Antragsteller wirtschaftlicher Eigentümer der Kopierer. Das zivilrechtliche Eigentum an den Kopierern sollte erst mit Zahlung der letzten Mietkaufrate auf den Antragsteller zurückfallen. Bis dahin trug er die Gefahr des Untergangs und die Instandhaltungskosten. Die Überlassung an Dritte und eine Standortveränderung der Kopierer war nur mit Genehmigung der B-GmbH gestattet.