I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der A-GmbH.
Ihre Organgesellschaft, die B-GmbH mit Sitz in M, errichtete 1996 und 1997 (Streitjahre) in F ein "Betriebsgebäude" und vermietete es an die A-GmbH. Das Gebäude enthielt neben der Hausmeisterwohnung noch eine zweite Wohnung, die ausschließlich von dem Geschäftsführer beider Gesellschaften nach Bedarf bei seinen gelegentlichen, betrieblich bedingten Aufenthalten in F unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt wurde. Der Familienwohnsitz des Geschäftsführers befand sich in der Nähe von M, das mehrere 100 km von F entfernt liegt. Die A-GmbH hatte die Wohnung mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet.
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