I. Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ist ein Anspruch in Höhe von 120 000 DM aus einer für das II. Quartal 1999 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung abgetreten und dies dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im August 1999 angezeigt worden. Die Voranmeldung, der das FA zugestimmt hat, wies einen Vergütungsanspruch von rd. 300 000 DM aus, der maßgeblich auf angeblichen Vorsteuern aus einer Rechnung der S GmbH beruhte. Das FA hat den abgetretenen Betrag an die Kläger ausgezahlt. Später ist das FA aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Vorsteuerbetrag zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist; es hat die bereits zuvor ergangene Umsatzsteuerjahresfestsetzung 1999 deshalb gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert und dabei den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Firma S GmbH versagt.
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