BFH - Urteil vom 25.01.2006
I R 52/05
Normen:
AO § 33 § 119 § 367 ; FGO § 41 § 67 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1243
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4261/00

VA - Adressat

BFH, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen I R 52/05

DRsp Nr. 2006/15905

VA - Adressat

1. Ein VA ist unwirksam, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet.2. Ein seinem Ausspruch nach eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid kann nicht allein deshalb auf einen anderen Adressaten bezogen werden, weil in einem früheren Bescheid ein anderes Rechtssubjekt als Adressat benannt war.3. Eine Einspruchsentscheidung darf nur gegenüber demjenigen erlassen werden, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

Normenkette:

AO § 33 § 119 § 367 ; FGO § 41 § 67 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Steuerbescheids.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1995) Gesellschafter der D-GmbH. Im Jahr 1996 wurde die D-GmbH gemäß § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf den Kläger verschmolzen. Seither führt der Kläger das früher von der D-GmbH betriebene Unternehmen als Einzelunternehmen fort.