I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren, Az.: 13 K 738/02) die Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG.
Mit Beschluss vom 05.11.2001 (Az.: 13 V 3616/01) hatte der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuer-ESt-Bescheids 2000 vom 01.06.2001 als unbegründet abgelehnt.
Unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 06.03.2003 XI B 7/02 (BStBl II 2003, 516) begehrt die Antragstellerin die Änderung des Gerichtsbeschlusses (Schriftsatz vom 06.06.2003, bei Gericht am 10.06.2003 eingegangen).
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