FG München - Beschluss vom 19.08.2003
13 V 2587/03
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 6 S. 2 ;

Veränderte Umstände iS des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO; Aufhebung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 2000

FG München, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 13 V 2587/03

DRsp Nr. 2003/12417

Veränderte Umstände iS des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO; Aufhebung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 2000

1. Veränderte Umstände iS des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO, die einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids rechtfertigen, können auch bei einer nach dem Beschluss ergangenen Gesetzesänderung, einer Entscheidung des BVerfG oder einer die entscheidungserhebliche Rechtsfrage klärenden Rechtssprechung vorliegen. 2. Äußert der BFH in einem Aussetzungsbeschluss ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift (Hier des § 2 Abs. 3 EStG), kann hierdurch die streitige Rechtsfrage noch nicht als geklärt angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 6 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren, Az.: 13 K 738/02) die Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG.

Mit Beschluss vom 05.11.2001 (Az.: 13 V 3616/01) hatte der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuer-ESt-Bescheids 2000 vom 01.06.2001 als unbegründet abgelehnt.

Unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 06.03.2003 XI B 7/02 (BStBl II 2003, 516) begehrt die Antragstellerin die Änderung des Gerichtsbeschlusses (Schriftsatz vom 06.06.2003, bei Gericht am 10.06.2003 eingegangen).