Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern hat.
Der ledige, in D wohnhafte Kl. erzielt im Wesentlichen als praktischer Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er wird vom beklagten Finanzamt allein zur Einkommensteuer veranlagt. Er bewohnt eine Mietwohnung in der A-Straße 24, 00000 D.
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