Eine Teilpraxisveräußerung kann nur in Betracht kommen, wenn ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger mehrere selbständige, wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Kundenkreisen ausübt. Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige Tätigkeit, schließt die Eigenart der selbständigen Arbeit im allgemeinen die Annahme aus, daß Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erlangt haben, daß sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können. Die medizinischen Behandlungen von Privat- und Kassenpatienten sind gleichartige Tätigkeiten und unterscheiden sich nur hinsichtlich des Abrechnungsverfahrens. Da die Behandlung von Privat- und Kassenpatienten auch keine unterschiedliche Ausbildung erfordert, scheidet die Annahme eines Teilbetriebs aus. Zur Veräußerung eines Praxisanteils vgl. BFH vom 23.1.1997, STEUER-TELEX 1997, 242.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|