BFH - Urteil vom 10.09.2003
XI R 26/02
Normen:
EStG §§ 15 18 22 Nr. 2 3 § 23 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 257
BFHE 203, 448
BStBl II 2004, 218
DB 2004, 962
DStRE 2004, 185
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VI 212/00

Veräußerung einer Zufallserfindung

BFH, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen XI R 26/02

DRsp Nr. 2004/40

Veräußerung einer Zufallserfindung

»1. Liegt ausnahmsweise eine sog. Zufallserfindung vor, so führt allein die Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen Tätigkeit.2. Der Erlös aus der Veräußerung einer sog. Zufallserfindung ist nicht nach § 22 Nr. 2 oder 3 EStG steuerbar.«

Normenkette:

EStG §§ 15 18 22 Nr. 2 3 § 23 ;

Gründe:

I. Der ursprünglich zum Kaufmann ausgebildete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Fotodesigner tätig. Die hierfür notwendigen Fähigkeiten erwarb er sich autodidaktisch. Kameras mit Autofokus setzte er bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht ein.

Ende der 80er Jahre, bei privaten Fotoaufnahmen mit der Autofokus Pocket Kamera seines Sohnes, kam der Kläger auf die Idee, dass der Autofokus zur Aufnahme beweglicher Objekte flexibel sein müsse. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) meldete er seine Idee ohne weitere technische Ausarbeitung oder Entwicklung weiterer Ideen unter Einschaltung eines Patentanwaltes erfolgreich zum Patent in Deutschland, Europa und den USA an. Die hierfür entstandenen Aufwendungen der Jahre 1993 bis 1995 machte er als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit geltend, weil er seinerzeit von der Steuerbarkeit von Erfindereinkünften ausging. Dies korrigierte er später während einer Betriebsprüfung.