I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 19. Januar des Streitjahres (2001) ein (gebrauchtes) BMW-Cabrio für 58 500 DM und verkaufte es am 2. Oktober des Streitjahres für 53 800 DM. Diesen Verlust von 4 700 DM erklärte er neben weiteren Verlusten aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und setzte in dem Bescheid vom 9. Oktober 2002 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs/-vortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2001 einen Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ohne Berücksichtigung des Verlustes aus der Veräußerung des Fahrzeugs in Höhe von 10 028 DM fest.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|