FG Düsseldorf - Urteil vom 16.10.2014
11 K 1509/14 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 7;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 13
EFG 2015, 1431

Veräußerung eines Liebhabereibetriebes - Versteuerung des Aufgabegewinns - Bedeutung des Veräußerungserlöses,

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 11 K 1509/14 E

DRsp Nr. 2015/18436

Veräußerung eines Liebhabereibetriebes – Versteuerung des Aufgabegewinns – Bedeutung des Veräußerungserlöses,

Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Liebhabereibetriebes ist in zeitlicher und wertmäßiger Hinsicht der Zeitpunkt des Übergangs vom steuerlich relevanten Betrieb zum Liebhabereibetrieb. Die auf diesen Zeitpunkt festgestellten stillen Reserven sind unabhängig von der Höhe des später erzielten Veräußerungserlöses als Aufgabegewinn zu versteuern. Eine solche Veräußerung ist steuerlich als Betriebseinstellung zu werten. Wertänderungen des Betriebsvermögens während der Zugehörigkeit zum Liebhabereibetrieb sind – vorbehaltlich einer Erfassung im Privatvermögen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG - steuerlich unbeachtlich.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 7;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechnung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Liebhabereibetriebes.

Die Klägerin wurde im Jahr 2008 mit ihrem … 2008 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.