I.
Streitig ist, ob für eine Gewinnausschüttung Kapitalertragsteuer abzuführen ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der X-kreis (im Folgenden: X-K) zu 100 % beteiligt ist.
Von ihrem Gewinn des Jahres 2003 wollte die Klägerin EUR XXXXXX,YY ausschütten. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Gewinns sollte in die Gewinnrücklage eingestellt werden, die mit einem Teil der Kapitalrücklage zum Ablauf des Jahres 2008 aufgelöst werden sollte. In Höhe von EUR XXXXXX,YY soll der Bilanzgewinn im Jahre 2009 ausgeschüttet werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|