I.
Streitig ist, ob für zwei Gewinnausschüttungen Kapitalertragsteuer abzuführen ist.
An der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A-Stadt, ist der X-Verband (im Folgenden: X-V) zu 100 % beteiligt.
Am 17.12.2004 schloss der X-V mit der B-Bank AG, Filiale A-Stadt (im Folgenden: B-Bank), eine als "Forfaitierungsvertrag" überschriebene Vereinbarung. In der Präambel des Vertrages führten die Parteien aus, dass der X-V im Hinblick auf seine Haushaltslage die Bilanzgewinne für 2004 und 2005 auf abdiskontierter Basis im Wege "einer echten Forfaitierung" bereits im Kalenderjahr 2004 liquiditätswirksam vereinnahmen wolle.
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