BFH - Urteil vom 20.03.2003
IV R 37/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 55 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1403

Veräußerung Milchreferenzmenge

BFH, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen IV R 37/02

DRsp Nr. 2003/12220

Veräußerung Milchreferenzmenge

Dem Erlös aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge ist ein Buchwert gegenzurechnen, der aus dem Wert des Grund und Bodens abzuleiten ist; dazu ist der Buchwert des Grund und Bodens im Verhältnis der am 2.4.1984 für das Milchlieferrecht einerseits und den nackten Grund und Boden andererseits erzielbaren Marktpreise aufzuteilen (Anschluss an Senats-Urt. v. 24.8.2000 - IV R 11/00, BStBl II 2003, 64).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 55 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in A. Nachdem das Wirtschaftsgebäude des Betriebs am 23. Februar 1991 durch einen Brand vernichtet worden war, errichtete der Kläger an dieser Stelle ein Zehnfamilienhaus. Im Wirtschaftsjahr 1991/92 gab der Kläger die Eigenbewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen auf, verpachtete einen Teil der Flächen und verkaufte den Rest einschließlich der anteiligen Milchquote an verschiedene Landwirte, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären.