FG Hessen - Urteil vom 16.05.2000
4 K 2965/98
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2f;
Fundstellen:
EFG 2000, 1013

Veräußerung; tauschähnlicher Umsatz; verdecktes Darlehenskonto; Kapitalkonto - Abgrenzung eines Kapitalkontos von einem verdeckten Darlehenskonto der

FG Hessen, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 2965/98

DRsp Nr. 2001/1816

Veräußerung; tauschähnlicher Umsatz; verdecktes Darlehenskonto; Kapitalkonto - Abgrenzung eines Kapitalkontos von einem verdeckten Darlehenskonto der

1. Die Einlage eines Wirtschaftsgutes ist dann als steuerpflichtige Veräußerung i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG anzusehen, wenn der Gegenwert in der Bilanz als Forderung des Einlegenden gegen die Gesellschaft erscheint. 2. Die Einrichtung eines zusätzlichen Kapitalkontos bei einer KG auf dem lediglich Gewinn- ohne Verlustanteile gebucht werden, ist ein Indiz für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos. .

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2f;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die bei der Einlage eines, im Eigentum einer ausländischen Kapitalgesellschaft stehenden, betrieblich genutzten Grundstücks in ein inländisches Unternehmen realisierten stillen Reserven steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG darstellen.