FG Niedersachsen - Urteil vom 18.01.2000
6 K 508/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 818
GmbHR 2000, 784

Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter dem gemeinen Wert

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 6 K 508/97

DRsp Nr. 2000/7742

Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter dem gemeinen Wert

1. In der Regel ist eine vGA anzunehmen, wenn eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an ihre Gesellschafter unter dem gemeinen Wert veräußert. In derartigen Fällen ist grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung auszugehen, weil die Veräußerung ebenso wie der Erwerb von Anteilen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt. 2. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist zu verneinen, wenn auch neu eintretende Gesellschafter keinen höheren Preis als die Altgesellschafter bezahlt hätten.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkauf eigener Anteile der Klägerin (Kl.) sowie die gleichzeitige Ausgabe neuer Geschäftsanteile jeweils zum Nennwert zum angemessenen Wert erfolgten oder hierdurch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bewirkt wurde.