Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkauf eigener Anteile der Klägerin (Kl.) sowie die gleichzeitige Ausgabe neuer Geschäftsanteile jeweils zum Nennwert zum angemessenen Wert erfolgten oder hierdurch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bewirkt wurde.
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