BGH - Urteil vom 16.07.2019
II ZR 426/17
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2; AktG § 292 Abs. 2;
Fundstellen:
AP AG 2019, 877
BB 2019, 2306
BB 2019, 2578
DB 2019, 2177
DNotZ 2020, 68
GmbHR 2019, 1239
MDR 2019, 1321
NJW 2019, 3635
NZG 2019, 1177
NotBZ 2020, 26
WM 2019, 1838
ZIP 2019, 1907
ZInsO 2020, 1138
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 40/15
OLG Thüringen, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 89/17

Veräußerung von betriebsnotwendigem Vermögen durch eine GmbH an eine Gesellschaft mit im Wesentlichen gleichen Gesellschaftern gegen eine angemessene Gegenleistung; Verpflichtung einer GmbH zum Abführen von 20 % des Jahresüberschusses aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrags hinsichtlich Sittenwidrigkeit

BGH, Urteil vom 16.07.2019 - Aktenzeichen II ZR 426/17

DRsp Nr. 2019/13914

Veräußerung von betriebsnotwendigem Vermögen durch eine GmbH an eine Gesellschaft mit im Wesentlichen gleichen Gesellschaftern gegen eine angemessene Gegenleistung; Verpflichtung einer GmbH zum Abführen von 20 % des Jahresüberschusses aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrags hinsichtlich Sittenwidrigkeit

Die Veräußerung von betriebsnotwendigem Vermögen durch eine GmbH, die aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrags verpflichtet ist, 20 % ihres Jahresüberschusses abzuführen, an eine Gesellschaft mit im Wesentlichen gleichen Gesellschaftern gegen eine angemessene Gegenleistung begründet nicht ohne Weiteres eine den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende Verletzung der Leistungstreuepflicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2; AktG § 292 Abs. 2;

Tatbestand