FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2012
7 V 7191/11
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1999-03-24; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1390

Veräußerung von Grundstücken, für die die zweijährige Spekulationsfrist bei Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bereits abgelaufen war, unter Geltung der zehnjährigen Frist Berücksichtigung in Anspruch genommener AfA bei der Ermittlung des steuerfrei zu belassenden Anteils am Veräußerungsgewinn

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 7 V 7191/11

DRsp Nr. 2012/12270

Veräußerung von Grundstücken, für die die zweijährige Spekulationsfrist bei Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bereits abgelaufen war, unter Geltung der zehnjährigen Frist Berücksichtigung in Anspruch genommener AfA bei der Ermittlung des steuerfrei zu belassenden Anteils am Veräußerungsgewinn

1. Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist verfassungswidrig und nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. 2. Wurde der tatsächliche Wert des Grundstücks zum 31.3.1999 nicht nachgewiesen, so ist eine Schätzung des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31.3.1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit grundsätzlich vertretbar.