FG Hamburg - Urteil vom 01.02.2000
II 183/99
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 § 24 Nr. 1 § 34 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 552

Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen ohne Willen der Betriebsaufgabe - Betriebsaufgabeentschluß kann nicht zurückbezogen werden

FG Hamburg, Urteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen II 183/99

DRsp Nr. 2001/1770

Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen ohne Willen der Betriebsaufgabe - Betriebsaufgabeentschluß kann nicht zurückbezogen werden

Ein tarifbegünstigter Aufgabegewinn kann nur dann gewährt werden, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen in Verwirklichung eines Aufgabeentschlusses veräußert werden. Werden sie zunächst ohne Aufgabewillen veräußert und wird später ein entsprechender Entschluss gefasst, kann dieser Entschluss nicht rückbezogen werden.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 § 24 Nr. 1 § 34 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der durch Verkauf eines betrieblichen Grundstücks erzielte Ertrag zu einem tarifbegünstigten Aufgabegewinn geführt hat.