Zu entscheiden ist allein noch, ob der Beklagte (Bekl.) bei seiner Steuerfestsetzung für das Streitjahr 1999 zu Recht Einkünfte aus vom Kläger (Kl.) in diesem Jahr getätigten privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt hat.
Der Kl. ist verheiratet und wurde vom Bekl. für das Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
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