FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.10.2011
1 K 1415/10
Normen:
§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG; § 5 Abs. 1 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 455

Veräußerungserlös bei gemischt genutztem Wohnmobil

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2011 - Aktenzeichen 1 K 1415/10

DRsp Nr. 2012/14685

Veräußerungserlös bei gemischt genutztem Wohnmobil

Veräußert ein Steuerpflichtiger das zu seinem Betriebsvermögen gehörendes gemischt genutztes Wohnmobil, so ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös Gewinn aus Gewerbebetrieb.

Normenkette:

§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG; § 5 Abs. 1 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Veräußerungsgewinnes aus dem Verkauf eines betrieblich genutzten Wohnmobils.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist Eigentümer von mehreren Pkws´s, u.a. eines Wohnmobils mit polizeilichem Kennzeichen XX-MH 16. Dieses Fahrzeug hat der Kläger am 30. Juni 2001 für 172.560,48 DM erworben und als notwendiges Betriebsvermögen behandelt. Bei dem Wohnmobil handelt es sich um ein Fahrzeug, welches, sowohl betrieblich als auch privat genutzt wurde. Im Rahmen der für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten Außenprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom 22. Dezember 2005 - Bl. 26 f. Bp-Berichtsakten) hat man sich dahingehend geeinigt, dass 40 % nicht als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind.

Das Wohnmobil wurde am 28. August 2006 für 45.689,66 € veräußert und der Veräußerungsgewinn wurde wie folgt ermittelt: