Veräußerungsgewinn bei einbringungsgeborenen Anteilen
BFH, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen I R 22/99
DRsp Nr. 2000/6429
Veräußerungsgewinn bei einbringungsgeborenen Anteilen
»Als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn für sog. einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH gilt jener Betrag, um den der gemeine Wert der Anteile nach Abzug der Veräußerungs- oder Aufgabekosten die Anschaffungskosten gemäß § 20 Abs. 4UmwStG übersteigt. Nachträgliche Anschaffungskosten sind zu berücksichtigen.«