Veräußerungsgewinn bei Tausch von nicht an der Börse registrierten US-Aktien
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 12 K 351/04
DRsp Nr. 2007/10263
Veräußerungsgewinn bei Tausch von nicht an der Börse registrierten US-Aktien
1. Anteile an einer US-Aktiengesellschaft, die nicht registriert und somit nicht zum Handel an der Börse zugelassen sind, sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen.2. Die fehlende Registrierung, die der Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Nichtveräußerung innerhalb eines Jahres dient, führt bei entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3BewG zu keiner Wertminderung.