1. Bei der anteiligen Verlustverrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3EStG ist das Verhältnis nach den Einkünften unter Einschluss von begünstigten Veräußerungsgewinnen zu ermitteln.2. Die Verrechnung des auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallenden Anteils mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist vorrangig mit den tariflich voll besteuerten und erst nach deren Verzehr mit den tarifbegünstigten Einkünften vorzunehmen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie ein nach § 34Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigter Veräußerungsgewinn bei der Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3EStG zu behandeln ist.
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