Streitig ist die Berücksichtigung eines Darlehens in Höhe von 50.000 DM als Verlust i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG im Streitjahr 2000.
Der Kläger gründete am 21.8.1996 mit zwei weiteren Beteiligten die H GmbH (im weiteren: GmbH). Diese wurde mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestattet. Der Kläger übernahm einen Geschäftsanteil in Höhe von 12.500 DM, so dass er exakt mit 25% beteiligt war.
Am 1.10.1996 gewährte der Kläger der GmbH ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM. Dieses Darlehn war mit 6% p.a. verzinst und hatte ursprünglich eine Laufzeit vom 1.10.1996 bis 31.12.1997. Die Tilgung sollte am Ende der Laufzeit in einer Summe erfolgen, vorzeitige Rückzahlungen waren aber möglich.
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