1. Verluste aus der Veräußerung von Anteilen, die im Rahmen der Gründung zu einer wesentlichen Beteiligung geführt haben, sind auch bei Unterschreitung der Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG 1999 (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b EStG n. F.) voll abziehbar.2. Die für die steuerliche Berücksichtigung des Veräußerungsverlusts erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem Erwerb der wesentlichen Beteiligung fehlt, wenn die Kapitalgesellschaft bei objektiver Beurteilung nicht als Einkunftsquelle, d. h. zur Erzielung positiver Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder der Anteilsveräußerung i. S. d. § 17EStG, geeignet war.3. Unter Berücksichtigung der Verteilung der Feststellungslast ist bei einer ohne schlüssiges Betriebskonzept zum Zweck der Entschuldung eines Sportvereins und des Erhalts der Ligalizenz gegründeten GmbH im Zweifel von einem Beteiligungserwerb aus persönlichen Gründen auszugehen.