FG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2010
14 K 8/08 E
Normen:
EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG 1999 § 17 Abs. 2 Satz 1; EStG 1999 § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b;

Veräußerungsverlust aus wesentlicher Beteiligung; Veräußerungsverlust; Wesentliche Beteiligung; Fünfjahresfrist; Einkünfteerzielungsabsicht; Einkunftsquelle; Schlüssiges Betriebskonzept; Auslagerung; Verbindlichkeiten; Sportverein; Beteiligungserwerb

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 14 K 8/08 E

DRsp Nr. 2010/12568

Veräußerungsverlust aus wesentlicher Beteiligung; Veräußerungsverlust; Wesentliche Beteiligung; Fünfjahresfrist; Einkünfteerzielungsabsicht; Einkunftsquelle; Schlüssiges Betriebskonzept; Auslagerung; Verbindlichkeiten; Sportverein; Beteiligungserwerb

1. Verluste aus der Veräußerung von Anteilen, die im Rahmen der Gründung zu einer wesentlichen Beteiligung geführt haben, sind auch bei Unterschreitung der Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG 1999 (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b EStG n. F.) voll abziehbar. 2. Die für die steuerliche Berücksichtigung des Veräußerungsverlusts erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem Erwerb der wesentlichen Beteiligung fehlt, wenn die Kapitalgesellschaft bei objektiver Beurteilung nicht als Einkunftsquelle, d. h. zur Erzielung positiver Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder der Anteilsveräußerung i. S. d. § 17 EStG, geeignet war. 3. Unter Berücksichtigung der Verteilung der Feststellungslast ist bei einer ohne schlüssiges Betriebskonzept zum Zweck der Entschuldung eines Sportvereins und des Erhalts der Ligalizenz gegründeten GmbH im Zweifel von einem Beteiligungserwerb aus persönlichen Gründen auszugehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG 1999 § 17 Abs. 2 Satz 1;