I.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Ehemann, der Kläger, war ursprünglich am Stammkapital der O GmbH von 72.000 DM mit zwei Geschäftsanteilen von jeweils 24.000 DM beteiligt. Den restlichen Anteil von ebenfalls 24.000 DM hielt Frau R. Zu Geschäftsführern der GmbH waren der Kläger und Herr V bestellt.
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