FG Saarland - Urteil vom 29.08.2001
1 K 125/00
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ; LöschG 1934/85 § 2 Abs. 1 ; LöschG 1934/85 § 2 Abs. 2 ;

Veräußerungsverlust bei Löschung einer GmbH von Amts wegen; Einkommensteuer 1992

FG Saarland, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 125/00

DRsp Nr. 2002/12249

Veräußerungsverlust bei Löschung einer GmbH von Amts wegen; Einkommensteuer 1992

Maßgebender Auflösungszeitpunkt einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH bleibt wegen der damit kraft Gesetzes einhergehenden liquidationslosen Auflösung der Gesellschaft die Eintragung ihrer Löschung im Handelsregister auch dann, falls vom vormaligen alleinigen Anteilseigner der GmbH nach der Löschung eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der Gesellschaft ohne die von § 2 Abs. 3 LöschG geforderte förmliche Neubestellung von Liquidatoren freihändig veräußert werden.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ; LöschG 1934/85 § 2 Abs. 1 ; LöschG 1934/85 § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer der Dachdeckerei X. GmbH. Die GmbH wurde am 10. Dezember 1990 in der Handwerksrolle und am 8. Oktober 1991 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht (Bl. 23, 7).

Bei der Zusammenveranlagung der Kläger zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1992 machte der Kläger einen Auflösungsverlust wegen Liquidation der GmbH geltend, den der Beklagte weder im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 8. November 1995 noch in der den Einspruch der Kläger insoweit als unbegründet zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1996 anerkannte (Bl. 4 ff.).