Der Kläger war alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer der Dachdeckerei X. GmbH. Die GmbH wurde am 10. Dezember 1990 in der Handwerksrolle und am 8. Oktober 1991 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht (Bl. 23, 7).
Bei der Zusammenveranlagung der Kläger zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1992 machte der Kläger einen Auflösungsverlust wegen Liquidation der GmbH geltend, den der Beklagte weder im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 8. November 1995 noch in der den Einspruch der Kläger insoweit als unbegründet zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1996 anerkannte (Bl. 4 ff.).
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