Streitig ist, ob Verluste aus dem Verkauf von Aktien, die der Kläger wegen zweier Mitarbeiterprogramme in einem Sperrdepot hinterlegt hatte, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2003 antragsgemäß mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er war - wie schon in den Vorjahren - als leitender Angestellter im Konzern der A AG tätig.
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