FG Bremen - Urteil vom 22.06.2021
1 K 42/20 (5)
Normen:
EStG § 1 Abs. 4; EStG § 25 Abs. 1; EStG § 49;

Veranlagung einer in der Schweiz Lebenden nach § 25 Abs. 1 EStG wegen beschränkter Steuerpflichtigkeit unter Berücksichtigung inländischer Einkünfte

FG Bremen, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 1 K 42/20 (5)

DRsp Nr. 2021/14942

Veranlagung einer in der Schweiz Lebenden nach § 25 Abs. 1 EStG wegen beschränkter Steuerpflichtigkeit unter Berücksichtigung inländischer Einkünfte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 4; EStG § 25 Abs. 1; EStG § 49;

Tatbestand

Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz. In Deutschland hat sie weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Sie ist beteiligt an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "..." (GbR). Die GbR, ein ...ensemble, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Mit Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR vom 8. Juni 2015 wurden für die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgestellt.

Den ihr mit Schreiben vom 8. Juni 2015 übersandten Fragebogen zur beschränkten Steuerpflicht sandte die Klägerin am 5. August 2015 ausgefüllt zurück.

Mit Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR vom 20. November 2015 wurden für die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgestellt. Der Bescheid wurde am 10. Dezember 2015 geändert.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wurde die Klägerin an die Abgabe der Steuererklärung für 2014 erinnert.