Die Klägerin bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Angestellte der ... über das LBV. Daneben meldete sie am 20. November 2003 rückwirkend ab 1. Januar 1999 ein Gewerbe bei der Stadt ... an (mobiler Vertrieb und Handel mit Waren aller Art, sofern diese keiner besonderen Genehmigung bedürfen).
Der Beklagte hatte die Besteuerungsgrundlagen Ende Oktober 2004 auch für die dem Streitjahr 2001 vorangegangenen Jahre geschätzt, weil die Klägerin trotz Aufforderung vom 8. September 2004 keine Steuererklärungen abgegeben hatte. In den im Einspruchsverfahren eingegangenen Einkommensteuererklärungen erklärte die Klägerin für das Jahr 1999 gewerbliche Einkünfte von 1.160 DM bzw. von 1.240 DM für das Jahr 2000. Die gewerblichen Einkünfte wurden in den entsprechenden Änderungsbescheiden erklärungsgemäß berücksichtigt.
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