FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 8 K 196/10
DRsp Nr. 2012/16527
Veranlagung von Amts wegen
Eine Veranlagung von Amts wegen ist auch dann durchzuführen, wenn die negative Summe der Nebeneinkünfte den Betrag von 410 € übersteigt.Die durch JStG 2007 eingeführte Neuregelung des § 52 Abs. 55JStG regelt zwar die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1EStG i.d.F. des JStG 2007 auch auf VZ vor 2006. Erfasst werden sollen aber nur Veranlagungsjahre, bei denen durch die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1EStG nicht nachträglich die Möglichkeit zur Abgabe einer ESt-Erklärung entfällt.Betragen neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Überschüsse der WK über die Mieteinnahmen mehr als 410 €, ist daher für die Jahre 2002 bis 2004 innerhalb der Festsetzungsfrist eine Amtsveranlagung durchzuführen.