Streitig ist, ob es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, für das Streitjahr 2000 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.
Die ledige Klägerin ist Angestellte bei der E AG und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Einkommensteuererklärung 2000 reichte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten am 17.08.2005 (Begleitschreiben vom 15.08.2005) beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - ein. Neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte die Klägerin Einnahmen aus Kapitalvermögen i. H. v. 1.694,- DM nebst Steuerabzugsbeträgen sowie vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung aus dem im Februar des Streitjahres angeschafften Objekt B i. H. v. 4.247,- DM.
Mit Bescheid vom 26.08.2005 lehnte das FA die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ab, weil die Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bereits am 31.12.2002 abgelaufen sei.
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