LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.05.2017
L 3 U 100/15 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 464/13

Veranlagung zu einem GefahrtarifStreitwertfestsetzungBeschwerdeDreifacher Auffangstreitwert

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen L 3 U 100/15 B

DRsp Nr. 2017/9132

Veranlagung zu einem Gefahrtarif Streitwertfestsetzung Beschwerde Dreifacher Auffangstreitwert

Der erkennende Senat schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 03. Mai 2006 - B 2 U 415/05 B) an, wonach bei einem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu einer im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrtarifstelle im Hinblick auf die längerfristige Bedeutung dieser Grundlagenentscheidung ein Streitwert von mindestens in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts (= 15.000 Euro) angemessen ist.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2015 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht endgültig auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin nach dem ab dem 01. Januar 2013 gültigen Gefahrtarif der Beklagten für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018.