I. Der Kläger hat in der vorliegenden Klage vom 20. Januar 2004 ursprünglich und nach Frist und Ausschlussfrist weder den Beklagten (das Finanzamt -FA-), noch den Betreff mit Steuerart und Streitjahr, noch den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnet.
In der ersten mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004 hat der Kläger sinngemäß erklärt, dass die Klage seine Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 betreffe und sich gegen den Bescheid vom 9. September 2003 richte (Protokoll S. 7-8, Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 27-28).
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