I. Die --seit 1997 geschiedenen-- Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) beantragten mit ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für 1992 und 1993 die Zusammenveranlagung.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger abweichend von den eingereichten Erklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zusammen zur Einkommensteuer 1992 und 1993 (Einkommensteuerbescheide vom 22. April 1996).
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