FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.08.2008
1 K 507/04
Normen:
KStG (1999) § 27 Abs. 1 ; KStG (1999) § 27 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1999) § 28 Abs. 2 S. 2 ; KStG (1999) § 30 ; KStG (1999) § 34 Abs. 10a ; KStG (2001) § 34 Abs. 12 S. 1 Nr. 2 ;

Veranlagungszeitraum (Anrechnungsverfahren ja oder nein) für kurz vor Jahresende 2000 beschlossene, aber erst 2001 abgeflossene Vorabausschüttung; Zeitpunkt des Abflusses einer den Gesellschaftern einer GmbH auf Verrechnungskonten gutgeschriebenen Vorabausschüttung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 1 K 507/04

DRsp Nr. 2008/19767

Veranlagungszeitraum (Anrechnungsverfahren ja oder nein) für kurz vor Jahresende 2000 beschlossene, aber erst 2001 abgeflossene Vorabausschüttung; Zeitpunkt des Abflusses einer den Gesellschaftern einer GmbH auf Verrechnungskonten gutgeschriebenen Vorabausschüttung

1. Eine am 30.12.2000 beschlossene Vorabausschüttung einer GmbH für das laufende Wirtschaftsjahr 2000 konnte nur noch dann den Regelungen des Anrechnungsverfahrens unterliegen, wenn es insoweit noch im Jahr 2000 zu einem tatsächlichen "Abfluss" der Ausschüttung bei der Kapitalgesellschaft gekommen ist, z.B. durch tatsächliche Auszahlung, Hingabe eines Schecks usw. An einem solchen Abfluss fehlt es bei Gutschrift auf einem von der GmbH für den Gesellschafter geführten Verrechnungskonto, wenn der genau bezifferte Ausschüttungsbetrag nachweislich nicht bis zum Ablauf des 31.12.2000, sondern erst bei Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr 2001 festgestanden hat. Bilanzielle Maßnahmen allein können den Mechanismus des Anrechnungsverfahrens nicht auslösen (z. B. durch Passivierung der Gewinnausschüttungsverpflichtung bei der GmbH). 2. Bei einer Gutschrift einer Vorabausschüttung auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters erfolgt der Abfluss bei der Kapitalgesellschaft erst im Zeitpunkt der Buchung (Anschluss an BFH-Urteil v. 24.1. 2001 - I R 103/99, BFH/NV 2001, 1455).